Satzung des Dorfgemeinschaftsvereins Zützen

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: Dorfgemeinschaftsverein Zützen e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt, Ortsteil Zützen
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.
(3) Zweck des Vereins ist:
a- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
b- die Förderung von Kunst und Kultur
c- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
d- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes
e- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
f- die Förderung des traditionellen Brauchtums
g- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a- die Nutzung des Bürgerhauses als gemeinsamer Treffpunkt für die Jugend- und Altenhilfe des
Ortsteiles Zützens
b- die gemeinsame Durchführung von Verschönerungsarbeiten bzw. Reparaturen sowie
Werterhaltungs- und Pflegearbeiten im Ortsteil Zützen
c- die Organisation und Abwicklung des jährlichen Kinderfestes
d- die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendclub Criewen/Zützen, speziell Durchführung
von Faschingsveranstaltungen, Beteiligung an Bastel- und Handarbeitsnachmittagen,
Organisation der regelmäßigen Zusammenkünfte verschiedener Generationen zu Themen wie
Ortsteilentwicklung oder aktuellen Fragen
e- die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von regelmäßigen Seniorennach-
mittagen sowie weiteren Veranstaltungen wie Seniorenfasching, Weihnachtsfeier für Senioren
f- die Organisation und Durchführung der Mitglieder- und Einwohnerbetreuung durch z. B.
Herstellung und Pflege sozialer Kontakte im Sinne der Altenpflege
g- die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Arbeit des
Ortsvorstands, z. B. der Frauentagsfeier,
h- die ständige Aktualisierung der Bibliothek, die Organisation der Ausleihe und der Austausch über
die Literatur
i- die Führung einer Ortsteilchronik und der Homepage des Vereins
j- die Zusammenarbeit mit der örtlichen Presse durch Information über wichtige regionale und
überregionale Aktionen des Vereins
k- die Schaffung von Möglichkeiten für Vorträge z. B. über Reisen oder Ausstellungen von Kunst in
den Räumen des Bürgerhauses sowie die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Künstler- und
Sportgruppen der Region
l- die enge Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege der Stadt Schwedt im Rahmen der
Neuerschaffung des Lenné-Parkes in Zützen sowie die Übernahme von Pflegearbeiten im
Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
m- die Organisation und Durchführung von Begehungen im Zützener Wald im Rahmen der
Landschaftspflege in Zusammenarbeit mit den ansässigen Eigentümern
n- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des dörflichen Lebens, wie
z. B. das Osterfeuer und der Basteltage für Jung und Alt im Advent und im Frühjahr im Rahmen
der Jugend- und Altenhilfe

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, Vereine und Gesellschaften
werden, die die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht gilt ab
16 Jahre.
(2) Fördernde Personen erhalten kein Stimmrecht, werden aber wie ordentliche Mitglieder
eingeladen und haben Rede- und Vorschlagsrecht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(4) Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung mit vierteljähriger
Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt werden.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
– es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im
Rückstand ist
– es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im
Verein stiftet
(7) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird mit einfacher
Mehrheit gefällt. Das betroffene Mitglied erhält die Möglichkeit, sich vor der
Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu äußern.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 2,50 € für das erste und 1,50 € für jedes weitere
Familienmitglied.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
– Vorsitzendem
– Stellvertretendem Vorsitzenden
– Schatzmeister
– Schriftführer
– und drei weiteren Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt
und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, sind die restlichen Mitglieder des
Vorstands befugt, vorübergehend ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorstand erledigt seine Aufgaben ehrenamtlich. Im Interesse des Vereins entstehende
Unkosten werden ersetzt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten. Die Vertretung des Vereins für Rechtsgeschäfte erfolgt durch zwei Mitglieder des
Vorstands.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal
jährlich statt.
(2) In der Mitgliederversammlung wird der Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins des
letzten Jahres und der Kassenbericht vorgetragen, die Höhe und Fälligkeit des Mitglieds-
beitrages festgelegt. Des weiteren werden die Aufgaben und Termine des kommenden Jahres
beraten.
Alle zwei Jahre erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder.
(3) Eine Mitgliederversammlung kann außerordentlich einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins das erfordert und mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird mindestens eine Woche vor dem Termin eingeladen.
Die Einladung muss folgende Angaben enthalten:
Datum, Uhrzeit, Ort, Raum und Tagesordnung
und muss vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter unterzeichnet sein.
(5) Die in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwedt, Ortsteil Zützen, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke:
a- die Förderung der Landschaftspflege, insbesondere für den Erhalt des Lenné-Parks und
b- die Förderung der Alten- und Jugendpflege, insbesondere den Fortbestand der regelmäßigen
Seniorennachmittage.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wird durch die folgenden Unterschriften der Vorstandsmitglieder bestätigt:

Schwedt, Januar 2019